Diese Frage scheint momentan ganz aktuell zu sein.
Was dürfen wir? Und wie? Was nicht?
Derart werden wir täglich gefragt. Vielfach aber erst dann, wenn das Kind bereits
im Brunnen liegt und der (die) KollegInn in eine Abmahnfalle getappt ist. Ja,
abmahnen scheint ein lukratives Geschäft zu sein, insbesondere für Spitzenfunktionäre.
Offensichtlich haben sie nichts Besseres zu tun, als die Kollegenschaft zu belauern,
statt ihr zu helfen, keine Fehler zu machen. Die Präsidentin der Union beschäftigt
sogar eine Anwaltskanzlei, die hohe Streitwerte konstruiert und entsprechend
überhöhte Abmahngebühren kassiert.
Werbung muß legal sein und auch kontrolliert werden. Aber diese o.g. Abzock-Methode
empfinden wir als unanständig. Deshalb wollen wir helfen, Wettbewerbsverstöße
zu vermeiden.
Nun gibt es sehr viele Werbemöglichkeiten:
Praxisaußenwerbung, Flyer, Inserate und Internet.
Was muß man dabei berücksichtigen?
Zunächst das UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb) § 4. Es ist zwar nicht
grundsätzlich verboten, wirtschaftlichen Erfolg zu Lasten eines Mitbewerbers
zu erzielen und diesen dabei wohlmöglich aus dem Markt zu drängen. Aber das
Gesetz kontrolliert die dabei eingesetzten Mittel. Dies sind in unserem Fall
die vorgenannten Werbemethoden. Sie dürfen keinen Mitbewerber diskreditieren
oder gar diffamieren. Ebenso wenig darf Selbstlob einen Vorteil verschaffen.
Eine weitere spezielle Einschränkung erfährt die Werbung durch das HWG (Heilmittelwerbegesetz)
§ § 11 + 12. Da finden wir deutliche Verbote. Nicht erlaubt sind:
§ 11, Abs. I. Außerhalb der Fachkreise darf für Arzneimittel, Verfahren,
Behandlungen, Gegenstände oder andere Mittel nicht geworben werden.
Für uns besonders wichtig:
§ 11, Abs. I.
4) Verboten ist die bildliche Darstellung von Personen in Berufskleidung oder
in der Ausübung ihrer Tätigkeit.
5) Verboten ist die bildliche Darstellung von Veränderungen am menschlichen
Körper durch Krankheiten, Leiden oder Körperschäden.
6) Verboten ist die Verwendung fremdsprachlicher oder fachspezifischer Bezeichnungen.
7) Verboten ist eine Werbeaussage, die geeignet ist, Angst- gefühle hervorzurufen
oder auszunutzen.
§ 12 II Die Werbung darf sich nicht auf Erkennung, Beseitigung oder Linderung
beziehen, z.B. bei
1) Infektionskrankheiten 2) Geschwulstkrankheiten
3) Krankheiten des Stoffwechsels
4) Krankheiten des Blutes
5) Alle organischen Krankheiten
6) Geschwüre des Magens und Darms
7) Epilepsie
8) Geisteskrankheiten
9) Trunksucht
10) Krankhafte Komplikationen bei der Schwangerschaft.
Beachten wir diese gesetzlichen Einschränkungen, gibt es keine Wettbewerbsverstöße.
Trotzdem sind die Möglichkeiten noch reichlich bemessen, unsere Praxen in der
Öffentlichkeit darzustellen. Die Zeiten sind vorbei, wo man das Praxisschild
mit dem Zentimetermaß nachmessen musste. Vor einigen Jahren hatte ein Mindener
RA höchstrichterlich mehr Freiheiten für Werbung der freien Berufe erstritten,
also auch für uns: Doch unser oberstes Gebot sollte dabei immer die Fairness
zum Mitbewerber sein, selbstverständlich im gesetzlichen Rahmen. Damit würden
wir auch das lukrative Abmahngeschäft eliminieren.