Nachdem ich in der letzten Ausgabe aufgezeigt habe, wie schwierig
die Erstattung unserer Liquidationen bei etlichen Gesellschaften der PKW ist,
möchte ich heute darauf hinweisen, was die Beihilfe für naturheilkundliche Therapien
noch bezahlt. Ist es bei der PKV das Streben nach Gewinnmaximierung, was sie
dazu veranlasst, mit Gefälligkeitsgutachten, klammheimlichen Vertragsveränderungen
und sonstigen Tricks den vertraglich vereinbarten Versicherungsschutz zu durchlöchern,
liegen die Dinge bei der Beihilfe völlig anders.
Das Beihilferecht mit seiner Beihilfeverordnung (BVO) regelt die Krankenver-
sicherung der beamteten Staatsdiener. Wie bei jedem Unternehmen zahlt auch der
Staat unter gewissen Voraussetzungen 50 % (bei Pensionären 70 %) zu den Krankenkosten,
nur nicht in eine Krankenkasse, sondern an den Patienten direkt. Die restlichen
50 % kann der Beamte über eine PKV absichern. Wie sehen nun die Voraussetzungen
der BVO aus? Jedes Jahr wird der Beamte über Änderungen im Beihilferecht informiert,
so auch am 01.01.07.
War es bisher so, dass nur die Bundesbeihilfe sofort die Änderungen der vor-
letzten "Gesundheitsreform" übernommen hatte, haben sich in diesem Jahr alle
Landesbeihilfen angeschlossen. Das bedeutet für uns Hp, dass ab jetzt keine
rezeptfreien Medikamente mehr erstattet werden. Damit entfallen alle Rezepturen
und Injektionstherapien, die darauf aufgebaut sind. Eine Ausnahme bilden lediglich
schwerwiegende, lebensbedrohliche Erkrankungen, für die diese Medikamente als
Therapiestandard gelten. Nur dieses muss hinreichend (?) begründet werden. Ist
allerdings ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel teurer, kann alternativ
ein rezeptfreies eingesetzt werden. Nach wie vor nicht beihilfefähig sind alle
Therapien und Medikamente, bei denen die Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund
steht. Vitaminpräparate sind nur erstattungsfähig bei nachgewiesenem Vitaminmangel,
Osteoporose, Rachitis oder venaler Osteopathie.
Bitte bedenken Sie, dass Sie bei der Verabreichung rezeptfreier Medikamente
stets die Notwendigkeit belegen müssen, um Erstattung zu erreichen. Das ist
mit reichlich Bürokratie verbunden, die in den Prüfstellen Normalität ist, aber
unsere Praxen enorm belastet. Neuerdings müssen die im Beihilfeantrag geltend
gemachten Aufwendungen € 200,-- übersteigen.
Wir sollten uns vor allem merken, dass die Beihilfe eine eigenständige beamtenrechtliche
Krankheitsfürsorge ist, die in unserem GebüH lediglich ein internes Leistungsverzeichnis
ohne bindende Wirkung sieht. Deshalb wird für den Hp, der mit seinem Patienten
einen Dienstvertrag nach §§ 611-630 BGB eingeht, nach dem Schwellenwert des
GOÄ reguliert oder ggf. nach dem untersten Satz des GebüH. Weil die Festlegung
der Aufwendungen in den einzelnen Regelungsbereichen allein Sache des Dienstherrn
ist, kommt es häufig auch zur Ablehnung einiger im GebüH aufgeführten Therapieformen,
insbesondere dann, wenn man sie als alternativ oder medizinisch unwirksam deklarieren
kann. So wird jede Form der Ozontherapie nicht erstattet. Das Gleiche gilt für
Galvano-, Bioresonanz- und Heilmagnetische Therapie. Verweigerungen mussten
wir auch schon feststellen bei chinesischer und Auriculo- Akupunktur, Nur Schmerzakupunktur
wurde bisher problemlos erstattet. Unter- schiedlich in den verschiedenen Beihilfeprüfstellen
wurde selbst die Osteopathie abgelehnt.
Wie bereits gesagt, bei jedem Antrag entscheidet der Dienstherr. Für unsere
Beihilfe-Patienten ist ein Widerspruch in der Regel zwecklos. Zumal fast jeder
Beamte eine prozessuale Auseinandersetzung mit seiner Dienststelle scheut. Eher
verzichtet er auf die Weiterbehandlung beim Hp. Ich konnte in meiner Praxis
in diesem Frühjahr bereits mehrfach feststellen, dass Beihilfeempfänger aus
finanziellen Gründen ihre Behandlung aufgaben oder ausdünnten. Sicherlich wird
das andernorts ebenso sein.
Tatsache ist, dass die Änderung der BVO zum 01.01.07 zu starken Umsatz- einbußen
in den Praxen führen wird, die einen großen Beamtenanteil unter ihren Patienten
haben.