Sicherlich ist uns allen noch in Erinnerung, daß das OVG Rheinland-Pfalz
geurteilt hatte, Physiotherapeuten dürften ohne Hp-Zulassung frei - ohne Anweisung
- chirotherapeutisch arbeiten.
Was war geschehen?
Zwei Physiotherapeuten hatten gegen die Aufsichtsbehörde geklagt, bei freier
Behandlung die Hp-Zulassung haben zu müssen.
Der Senat stimmte zu und formulierte im Urteil:
"da die Hp keine geregelte Ausbildung hätten, sei es dem korrekt ausgebildeten
Physiotherapeuten nicht zuzumuten, die Berufsbezeichnung Hp zu führen. Dies
sei eher eine Herabsetzung".
Die unterlegene Aufsichtsbehörde akzeptierte das Urteil.
Die Spitzenfunktionäre unseres Berufsstandes schwiegen dazu oder nahmen es gar
nicht zur Kenntnis, obwohl zu befürchten war, daß dieses Urteil - gültig für
Rheinland-Pfalz - auf die übrigen 15 Bundesländer überspringen könnte. So war
es denn auch nicht verwunderlich, daß in Bayern eine Physiotherapeutin die Hp-Erlaubnis
beantragte, die lediglich auf ihr Fachgebiet beschränkt sein sollte.
Nach Ablehnung durch die zuständige Aufsichtsbehörde klagte sie bezugnehmend
auf das vorgenannte OLG-Urteil vor dem Verwaltungsgericht in München und unterlag.
In den bereits vorausgegangenen Instanzen hatte die Klägerin ebenfalls verloren
(Az. M 16 K 07 - 5751).
Die Münchener Verwaltungsrichter waren ganz anderer Meinung als der OVG-Senat
in Rheinland-Pfalz. Sie urteilten, daß eine Teilbarkeit der Hp-Erlaubnis vom
Gesetz her nicht zulässig sei.
Ferner führten sie aus, daß vor jeder Hp-Zulassung eine umfassende Kenntnisprüfung
stünde, die neben fundamentalen med. Kenntnissen auch Differenzialdiagnostik
und -therapie umfassen würde. Die Ausbildung zum Physiotherapeuten würde diese
Voraussetzungen nicht erfüllen. Eine medikamentöse Behandlung sei damit nicht
möglich. Außerdem sah das VG München in dem OVG-Urteil Rheinland-Pfalz eine
Einzelentscheidung, von der keine allgemein verbindliche Rechtsgrundlage abzuleiten
sei. Um freizügig arbeiten zu können, müsse sich der Physiotherapeut der umfassen
Hp- Prüfung unterziehen.
Das Gericht führte dazu weiter aus:
Bei Ausübung der Heilkunde nur in einem sektoralen Bereich bestehe für den Patienten
absolute Lebensgefahr, wenn der Therapeut differenzialdiagnostisch inkompetent
sei. Das HPG dient dem Patientenschutz und darf deshalb nicht unterlaufen werden.
Für die Physiotherapie hingegen existiert keine selbständige, abgrenzbare heilkundliche
Wissenschaft.
Endlich einmal ein für unseren Berufsstand erfreuliches Urteil. Wir sollten
daraus Kapital schlagen, daß weitere Versuche, unser HPG auszuhöhlen und der
Heilpraktikerschaft zu schaden keinen Erfolg haben. Hoffentlich begreifen das
auch unsere Spitzen- funktionäre und sorgen dafür, daß die Botschaft der Münchener
Richter bundesweit publik wird.