Liebe Mitglieder, als ich letztens ausführlich beschrieben
hatte, wie vehement die Unions-Präsidentin dem Abmahnwesen fröhnt - die hochgestellte
Funktionärin hat offensichtlich keine wirklich wichtigen Aufgaben oder bessere
Freizeitbeschäftigung -, habe ich mir er- laubt, dem betroffenen Kollegen zu
helfen, sich gegen die maßlos überhöhte Abmahnklage (Streitwert € 13.500,--,
Mahngebühr rund € 900,--) erfolgreich zu wehren. Noch einmal zur Erinnerung:
der Heilpraktiker hat sich im Internet ablichten lassen. Dabei geriet ein Stethoskop
mit ins Bild. Keineswegs kann und will ich Wettbewerbs- verstöße für gut halten,
doch in diesem Fall eine Verletzung des UWG oder HWG zu erkennen, ist schon
mehr als pingelig und sollte nicht die Aufgabe unserer Spitzen- funktionäre
sein. Ich habe Ihnen diesen Vorgang nochmals geschildert, weil ich daraus eine
ganz wichtige Erkenntnis gewonnen habe, die ich Ihnen gern vermitteln möchte,
falls Sie selbst einmal in eine ähnliche Situation geraten. Als ich mich in
der Angelegenheit nochmals rechtskundig machten wollte, erhielt ich von unserem
RA folgende Auskunft:
"Die Bezugnahme auf die Entscheidung des Hanseatischen OLG vom 14.12.78 Az.
WRP 1979, 376 ff) kann hier nicht greifen. Außerdem wird lt. Umfrage diese Auffassung
von anderen Hp-Verbänden nicht geteilt."
Weiter wird dazu ausgeführt:
"Ein Anspruch auf Erstattung von Anwaltskosten besteht nicht! Anders als Mitbewerber
müssen nicht nur Wettbewerbsvereine, sondern auch Fachverbände, deren Tätigkeit
die Bekämpfung des unerlaubten Wettbewerbs einschließt - dies ist bei der UDH
der Fall - zur Erfüllung des Satzungsrechts sachlich und personell so ausgestattet
sein, dass sie durchschnittlich schwierige Abmahnungen ohne anwaltliche Hilfe
mit eigenen Kräften bearbeiten können. Beauftragen sie dennoch einen RA, so
geschieht das im eigenen, aber nicht im fremden Interesse (vgl. z.B. BGH GRUR
1984, 691, 692). Es ist in Fachkreisen hinreichend bekannt, dass die UHD eine
regelmäßige Abmahntätigkeit entfaltet, so dass sie ohne weiteres in der Lage
sein muß, entsprechende Abmahnschreiben selbst zu verfassen."
Soweit unsere Rechtsauskunft. Was dürfen wir daraus lernen?
Sollten Sie, warum auch immer, von Herrn RA Talib im Auftrage der Präsidentin
der UDH mit deutlich überhöhter Abmahngebühr angeschrieben werden, legen Sie
Widerspruch ein und zahlen Sie nicht!
Es ist weder unsere Aufgabe, einen RA zu sanieren, noch die Kassen der Union
zu füllen! Oder wo bleibt das viele Geld, das der betroffene Hp in seiner Praxis
mühevoll verdienen muß? Ganz besonders tut es weh, wenn es für Bagatellfälle
wie oben geschildert - verlangt wird!
Weil dieses Thema momentan aktuell zu sein scheint, lesen Sie bitte neben- stehenden
Artikel über die Werbemöglichkeiten, die wir haben. Grundsätzlich ist die Werbung
für die freien Berufe gelockert worden, aber die dort genannten § § sollten
strikt beachtet werden. Dann wäre es auch mit der Abmahnabzocke vorbei!
Bedauerlich eigentlich für einige Spitzenfunktionäre. Sie müssten sich tatsächlich
eine andere Aufgabe suchen! Oder noch besser: in Rente gehen und jungen dynamischen
Kräften, die noch Idealismus haben, Verantwortung und Führung übertragen!
Das wünscht unserem Berufsstand