Der viel zitierte Satz: "Nach der Wahl ist vor der Wahl" hat
nach dem Wahldebakel in NRW durch die Ansage des Bundeskanzlers, die Bundestagswahl
vorziehen zu wollen, eine neue Dimension erfahren. Es gab ein mittelprächtiges
politisches Erdbeben, das den Wahlsiegern in NRW die Party verdarb. Nun mutmaßen
nicht nur alle Medien, auch der Bürger spürt, es kommt Bewegung in die politische
Landschaft. Aufbruchstimmung soll die Agonie der letzten Monate verdrängen.
Vom Mehltau soll die Republik befreit werden. Schön, wenn es denn so kommt!!
Noch schöner für uns Hp wäre es jedoch, diese Aufbruchstimmung würde auf unseren
Berufsstand übergreifen und auch dort die Erstarrungen und Verkrustungen lösen.
In dem Augenblick, in dem sich die Funktionärskader erneuern - durch Ihre Wahl,
liebe KollegInnen - beheben sich einige Missstände von selbst.
Ein großer Missstand, der dringend behoben werden müsste, weil er unermesslichen
wirtschaftlichen Schaden in unseren Praxen anrichtet, ist immer noch die Gefälligkeitsgutachterei.
Vergrößert wird dieses Dilemma dadurch, dass die Bürokratie die Novellierung
des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) verschleppt und somit verhindert, dass
Benachteiligungen der VN behoben werden. Das größte Unbehagen hinterlässt bei
den VN, dass das derzeitige Policenmodell absolut verbraucherunfreundlich ist.
Erst nach Abschluss erhält der Verbraucher alle erforderlichen Informationen.
Zu spät, wie sich vor Gericht nur zu oft erweist! Ebenso fehlt dem VN der Schutz
vor "schleichenden" Vertragsänderungen. Wenn er sie aus Unkenntnis passieren
lässt, gelten sie als gültig. Eine gesetzliche Neuregelung ist auch angezeigt
bei den Alterungsrückstellungen der PKV beim Wechsel der Versicherung. Wenn
das neue VVG (Vers.Vertrags-Gesetz) am 01.01.08 in Kraft treten soll, müsste
das Gesetzgebungsverfahren in diesem Jahr begonnen werden. Doch bis heute liegt
noch kein Entwurf vor. Insbesondere müsste dringend der § 5a VVG geändert werden,
der zurzeit den Versicherungen erlaubt, die erforderliche Verbraucherinformation
erst nach Abschluss der Police zu übermitteln. Nach Auffassung des Bundes der
Versicherten (BdV) verstößt dies gegen EU-Recht. Die anhängige EU-Beschwerde
richtet sich außerdem gegen Bestimmung, dass nachträglich Versicherungsbedingungen
einseitig geändert werden können. In diesem Zusammenhang möchte ich auf anhängige
Gerichtsverfahren des BdV gegen Gesellschaften der PKV hinweisen: Gegen HUK-Coburg
geht es um nachträgliche einseitige Änderung des Versicherungsvertrages (Az.
13 0 87/04 LG Coburg). Das Gericht hat dazu geurteilt, dass HUK mit ihrem Verhalten
gegen das UWG verstößt. Die laufenden Prozesse gegen Axa und Barmenia drehen
sich ebenfalls um das Thema: Vertragsänderung die zur Leistungskürzung führt.
Außerdem ist vor dem LG Wiesbaden ein vergleichbarer Fall anhängig, bei dem
der Beklagte zunächst einen Teil des Klageanspruchs anerkannt hat. Über einige
Details wird weiter gestritten. Das LG Berlin fällte ein für unsere Patienten
interessantes Urteil (Az. 7 S 17/03), das die PKV verpflichtet, vertragliche
Zusagen korrekt einzuhalten und keine Leistungsschmälerungen zu versuchen, ebenso
der BGH mit einem Urteil (Az. IV ZR 278/91), auf das sich der VN berufen sollte,
wenn die Versicherung Leistungskürzungen mit fehlender Angemessenheit begründet
hat. Liebe KollegInnen, den Versicherungsdschungel zu durchschauen, ist sicherlich
nicht ganz einfach. Aber die Justiz entscheidet immer häufiger zu Gunsten des
Verbrauchers. Bestärken Sie deshalb Ihre Patienten darin, sich grundsätzlich
gegen Leistungskürzungen zu wehren und auch den prozessualen Weg nicht zu scheuen.
Dafür ist allerdings eine korrekte Liquidation die absolute Voraussetzung und
vor umfangreichen Therapien ratsam, vorab einen Blick in den Versicherungsvertrag
zu werfen sowie ggf. einen Kostenvoranschlag mit Befundsbericht zu erstellen.
Das schützt vielfach vor unerfreulichen Gerichtsverfahren. Als Mitglied können
Sie uns vorher immer fragen. Wir helfen auch, wenn die Leistungsdifferenz bereits
besteht. Sofern ein gütlicher Vermittlungsversuch fehlschlägt, empfehlen wir,
Ihre Patienten auf den Rechtsweg zu verweisen. Wir verfügen über beste Fachanwälte
im Versicherungsrecht. Da sich Gesellschaften der PKV beim Leistungsanspruch
sehr unterschiedlich verhalten, sollten Sie sich vor Beginn einer Therapie darüber
informieren. Viel Ärger könnte Ihnen eventuell erspart bleiben. Alle unsere
Mitglieder sollten wissen, dass sie dazu stets unseren Rat einholen können.