Nachdem vor Jahren ein Mindener Rechtsanwalt am höchsten Gericht die Lockerung der Werbung für die freien Berufe erstritten hat, ist es auch Ärzten und Heilpraktikern erlaubt, etwas intensiver auf sich aufmerksam zu machen.
Wie bereits die BOH in Artikel 8 besagt, unterliegt der Hp "keinem generellen gesetzlich normierten Werbeverbot". Es ist lediglich die einschlägige laufende Rechtsprechung zu berücksichtigen, die sich aus dem UWG und HWG herleitet. Dagegen dürfte der Artikel 9, der sich mit der Ausgestaltung des Praxisschildes befasst, inzwischen Makulatursein. Die Zeiten, als missgünstige Mitbewerber mit dem Zollstock die Schilder nachmaßen, sind vorbei. Auch die Gestaltung dieser Schilder ist nicht mehr reglementiert. Aber ein Aushängeschild charakterisiert stets den Therapeuten. Schon deshalb ist es angemessen, die Ausgestaltung dezent zu halten. Marktschreierische Werbung wirkt meist negativ.
Was also regeln UWG und HWG?
UWG § 4.2.2 beschreibt den objektiven Tatbestand wie folgt: "Wer in öffentlichen Bekanntmachungen oder Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, über geschäftliche Verhältnisse, insbesondere über die Beschaffenheit, den Ursprung , die Herstellungsart oder die Preisbemessung von Waren, über den Besitz von Auszeichnungen, über Anlass und Zweck des Verkaufes oder die Menge der Vorräte unwahre und zur Irreführung geeignete Angaben macht, wird bestraft."
Für uns ist dies zu beachten bei Anzeigen oder Handzettel-Werbung. Das UWG soll Verbraucher, Mitbewerber und die Werbung an sich schützen. Auch die freien Berufe haben sich nach dem UWG zu richten.
Das HWG regelt, wie mit Heilweisen und Heilmitteln in der Werbung umzugehen ist. Es trifft also speziell auf Pharmahersteller und Heilberufe zu. Hier haben wir uns besonders nach den Vorschriften in §§ 11 und 12 zu richten. Der § 11 sieht vor, dass außerhalb der Fachkreise für Arzneimittel, Verfahren und Behandlungen nicht oder nur eingeschränkt geworben werden darf. Verboten ist die Werbung